| Satzung |
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§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen "VAMOS - Veranstaltungsmanagement an der Fachhochschule Osnabrück e.V." (2) Er hat den Sitz in Osnabrück. (3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober. §2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" (§51) der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Präsentation der Vertiefung Veranstaltungsmanagement an der Fachhochschule Osnabrück in der Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Gründung eines Pools von zukünftigen, derzeitigen und ehemaligen Studenten des Veranstaltungsmanagement an der Fachhochschule Osnabrück zwecks Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch b) die Planung und Organisation von Eigenveranstaltungen sowie Beratung und Unterstützung von Fremdveranstaltungen §3 Mittelverwendung Alle Beiträge, Spenden und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft und Aufnahme (1) Mitglied können derzeitige und ehemalige Studenten der Fachhochschule Osnabrück werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Über Aufnahmeanträge von Nicht-Studenten der Fachhochschule Osnabrück, deren Mitgliedschaft im besonderen Interesse des Vereins sein könnte, entschei- det der Vorstand. §5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt • durch den Tod • durch freiwilligen Austritt • durch Ausschluss (2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. (3) Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann erfolgen • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung • wegen eines groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins (4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine ¾ Mehrheit (75%) der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. §6 Beiträge Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für das darauffolgende Geschäftsjahr festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. §7 Organe Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung §8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern; er gliedert sich wie folgt: • Vorstand PR • Vorstand Events • Vorstand Finanzen / Verwaltung • Vorstand IT, wovon ein Mitglied als Vorstandsvorsitzender, ein anderes als stellvertretender Vorstandsvorsitzender fungiert. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Semesters gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. (4) Der Vorstand Finanzen / Verwaltung verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein oder aus dem Vorstand vorzeitig aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung allein weiterführen. §9 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Semester statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. (4) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. (6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. (7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. (8) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muss entsprochen werden. §10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstandes (§8) b) die Bestimmung eines etwaigen Aufnahmebeitrages und der Mitgliedsbeiträge c) Satzungsänderungen d) die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins §11 Satzungsänderungen (1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit (75%) der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherigen als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. §12 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. §13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit (75%) der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Ehemaligen und Freunde der Fachhochschule Osnabrück e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Osnabrück, den 09. Juni 2008 |